Fragen und Antworten (FAQ) zu POKO-ONLINE

1. Was macht „POKO-ONLINE“, welche Ziele hat „POKO-ONLINE“ und was will diese Webseite?

2. Wo kann ich Informationen zu den aktuellen Angeboten und Gesuchen erhalten?

3. Was bedeutet „Angebote“? Wo kann ich meine Angebote eintragen?

4. Was bedeutet „Gesuche“? Wo kann ich meine Gesuche eintragen?

5. Wo finde ich die allgemeine Geschäftsbedingungen?

6. Worauf muss ich als Vermittler unbedingt achten?

7. Wo kann ich die aktuellste Ausgabe der Newsletter finden?

8. Wer hilft mir sofort weiter?

9. WAS IST EIGENTLICH - Der Letter of Intent? - (LOI)

10. Was ist eine LOC (Letter of Credit) oder eine BCL (payment authority)?

11. Was darf ich hier nicht inserieren?

12. Ich habe hier leider keine Antwort auf meine Frage gefunden. Wie und o kann ich weitere Information bekommen?


1. Was macht "POKO-ONLINE", welche Ziele hat "POKO-ONLINE" und was will diese Webseite «POKO-ONLINE»?

Wir beschäftigen uns vorrangig als Vermittler zwischen Anbietern und Suchern. Dabei werden die Kontakte zwischen beiden von uns hergestellt. Die weiteren Verhandlungen können dann direkt geführt werden (incl. aller Preisabsprachen) Nur vom Verkäufer erhalten wir eine Vermittlungsprovision.
Sollten Sie Bedarf für eine Maschinen haben bzw. haben Sie ein entsprechendes Angebot, nutzen Sie die Möglichkeit von Poko-Online um direkt mit dem Verkäufer bzw. dem Sucher zu verhandeln. Geben Sie uns die Anfragen zu den entsprechenden Angeboten oder Gesuchen mit der zugehörigen REFNR im ONLINE-FORMULAR http://www.poko-online.de/kontakte/anf_ser.html
Wir bearbeiten Ihre Anfragen grundsätzlich nur weiter, wenn uns alle Angaben zur weiteren Bearbeitung dort gemacht worden sind und uns die Weitergabe an den Anbieter oder Sucher gestattet wurde. Bitte haben Sie Verständnis dafür!


2. Wo kann ich Informationen zu den Angeboten oder Gesuchen erhalten? bzw. Wo finde ich die aktuellen Angebote und Gesuche?

Unsere laufend aktualisierten Anbebote- und Gesuchelisten finden Sie als WEB-Seiten unter http://www.poko-online.de bzw. unter http://www.poko-online.com


3. Was bedeutet „Angebote“? Wo kann ich meine Angeboten eintragen?

Haben Sie was zu verkaufen? Dann sind Sie hier richtig. Hier können Sie Ihr Inserat/Kleinanzeige über den Verkauf von eigenen Industriegütern, der Lieferung einer beliebigen Produktion sowie eigene Dienstleistungen unterbringen und im Detail beschreiben.

Wenn Sie Maschine oder Anlagen verkaufen möchten tragen Sie diese bitte in diese Online-Formulare ein http://www.poko-online.de/kontakte/ein_an.html (bis zu fünf).


4. Was bedeutet „Gesuche“? Wo kann ich meine Gesuche eintragen?

Sie suchen ein bestimmtes Produkt/Produktion oder wollen einen neuen Partner im Business finden? Dann sind Sie hier richtig. Geben Sie hier Ihr Gesuch ein und warten Sie die Angebote ab.

Wenn Sie Maschine oder Anlagen suchen möchten tragen Sie diese bitte in diese Online-Formulare ein http://www.poko-online.de/kontakte/ein_ge.html


5. Wo finde ich die allgemeine Geschäftsbedingungen AGB)?

Unsere allgemeinen Geschaeftsbedingungen (AGB) finden Sie hier:
http://www.poko-online.de/service/mab_agb.html


6. Worauf muss ich als Vermittler unbedingt achten?

Aus Wettbewerbsgründen - bestimmte Anlagen werden nicht in bestimmte Gebiete und an bestimmte Kunden verkauft - ist vor einer Adressenweitergabe und Besichtigung immer die Bekanntgabe des Käufers oder Verkäufers (Endkunde bzw. Direktanbieters) an uns erforderlich. Der Verkäufer gewährt bei Verkaufsinteresse an Ihren möglichen Käufer (Endkunden) selbstverständlich absoluten Kundenschutz.
Viel Arbeit wird erspart, wenn dazu keine Bereitschaft besteht. Weiterhin sollte gesichert sein, dass der Käufer finanziell zum Kauf in der Lage ist (z.B. Vorlage einer LOC.).
In der Regel wird bei größeren Projekten keine Vermittlerbesichtigung vom Verkäufer akzeptiert.


7. Wo kann ich die aktuellste Ausgabe der Newsletters finden?

Die letzte Newsletterausgabe finden Sie unter http://www.poko-online.de/listen/newsletter.pdf


8. Wer hilft mir sofort weiter?

Bei allen im Zusammenhang mit unseren Vermittlungen eventuell dringend auftretenden Fragen und Problemen ist Ihnen Herr H. Graßhoff unter tel +49-30-85963089 oder +49-151-43191085 behilflich!
Bitte schicken Sie uns nach Möglichkeit bei Nachfragen ein kurze EMAILNACHRICHT


9. WAS IST EIGENTLICH - Der Letter of Intent? - (LOI)

1. Begriff

Ein Letter of Intent (LOI) ist eine unverbindliche Absichtserklärung zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern, in dem die Vertragsparteien bestätigen, dass sie in Verhandlungen über einen Vertragsabschluss stehen. Der LOI bildet in der Regel die Grundlage für den anschließenden Vertrag. Er begründet keinerlei Rechtsansprüche.

2. Inhalt

Die Absichtserklärung ist zwar rechtlich unverbindlich, soll jedoch die moralische und psychologische Bedeutung der Transaktion unterstreichen und kann z.B. im Bereich des Anlagenkaufs folgende Punkte umfassen:

Am gebräuchlichsten ist der LOI im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder deren Assets sowie im Zusammenhang mit Beteiligungsverhandlungen bezüglich des Einstiegs neuer Investoren. Haben die Vertragsparteien im Zuge der Verhandlungen generelle Einigkeit über die Eckpunkte des Kaufgegenstandes sowie den Preis erlangt, formuliert der Käufer darauf basierend eine unverbindliche Absichtserklärung, die er unterzeichnet und dem Verkäufer vorlegt. Stimmt der Verkäufer dem Inhalt des LOI durch seine eigene Unterschrift zu, so willigen beide Parteien ein, in den Verhandlungen fortzufahren und sie durch einen Vertrag zum Abschluss zu bringen. (Mustervorlage)

Vor allem im angelsächsischen Raum ist es üblich, dass der Käufer nach der Unterzeichnung des LOI eine Anzahlung auf den Kaufpreis leistet, um so sein ernsthaftes Interesse zu bekunden. Mit der Anzahlung wird in den meisten Fällen eine "No-Shop"-Vereinbarung getroffen, die dem Verkäufer eine Strafe auferlegt, sollten die Verhandlungen aus einem Grund scheitern, den nicht der Käufer zu verantworten hat. So wird der Verkäufer gezwungen, während der vereinbarten Zeit ausschließlich mit dem Käufer Verhandlungen zu führen (Exklusivität der Verhandlung).

Abbruch der Verhandlungen möglich

Abgesehen davon ist die Unverbindlichkeit des LOI jedoch so zu verstehen, dass jede Partei zu jedem Zeitpunkt nach Ablauf der Exklusivität das Recht hat, die Verhandlungen abzubrechen. In diesem Fall wird die Anzahlung des Käufers zurückgezahlt. Der unterzeichnete LOI dient den Vertragsparteien als Nachweis der Ernsthaftigkeit der Verhandlungen gegenüber ihren jeweiligen Aktionären, Darlehensgebern und Entscheidungsgremien.

Der Käufer beginnt nach der Einigung über den LOI mit seiner Due Diligence, in deren Zuge er auch mit den Anwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Banken des Verkäufers spricht. Seine teilweise sehr hohen Investitionen in die Due Diligence sind durch die Vereinbarungen zur Exklusivität und die Regelungen zur Kostenübernahme beim Scheitern der Verhandlungen geschützt. Während der Käufer den Kaufgegenstand prüft, bereiten die Anwälte des Verkäufers den Kaufvertrag vor.

Neben der Exklusivität kommt der sogenannten Verschwiegenheitsklausel im LOI die größte Bedeutung zu. Hierin vereinbaren die Parteien, über alle Informationen, die sie im Zuge der Verhandlungen und Due Diligence erhalten, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Vor allem dann, wenn der Kaufinteressent ein Wettbewerber ist, gestaltet sich die Offenlegung von betriebswirtschaftlichen Kennzahlen wie Absatz, Umsatz, Herstellkosten und Preisgestaltung zu einer sensiblen Angelegenheit, weil der Verkäufer erst nach erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen sicher sein kann, dass der Käufer nicht nur Industriespionage betreiben wollte.

Dritter wichtiger Punkt im LOI sind die Vereinbarungen zum Timing: Die Vertragsparteien legen sich auf einen Zeitplan bis zum Abschluss des Kaufvertrages fest.

3. Multiple Letters of Intent

Nicht immer ist der LOI das Ergebnis von Verhandlungen. Treten bei einer M&A-Transaktion mehrere potenzielle Käufer auf, bei denen man von deren Interesse an einer Übernahme des zu kaufenden Unternehmens ausgehen kann, so ist es üblich, dass der beauftragte M&A-Berater ein kontrolliertes Bieterverfahren eröffnet. Dazu stellt er allen Bietern ein Paket an denselben Informationen zur Verfügung und fordert sie auf, bis zu einem bestimmten Termin ein unverbindliches Angebot in Form eines LOI abzugeben. Der Verkäufer erhält also LOI, ohne in signifikante Verhandlungen mit den Kaufinteressenten eingetreten zu sein.

Gemeinsam mit dem M&A-Berater gilt es, die erhaltenen unverbindlichen Kaufangebote zu qualifizieren und sich schließlich für einen Kaufinteressenten zu entscheiden, mit dem die Verhandlungen intensiviert werden. Da ein LOI jedoch unverbindlich ist, machen Kaufinteressenten meist zu optimistische Angebote, die sie im Laufe der Verhandlungen schrittweise zurücknehmen. Deshalb ist es sinnvoll, die Bietersituation auch mit den anderen ernsthaft interessierten potenziellen Käufern aufrecht zu erhalten, soweit dies eine möglicherweise vereinbarte Exklusivität zulässt.

Was ist - DUE DILLIGENCE

1. Begriff

Unter Due Dilligence (Beteiligungsprüfung, Informationsoffenlegung) versteht man die sorgfältige, systematische und detaillierte Erhebung, Prüfung und Analyse von Daten eines Investitions-, Übernahme- oder Fusionskandidaten beziehungsweise die Offenlegung der Daten durch das Zielobjekt.

2. Merkmale

Die Initiative zur Due Dilligence kann analog zur Transaktionsinitiative sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer des Unternehmens oder der Beteiligung ausgehen. Im Kauf- beziehungsweise Verkaufsprozess folgt die Due Dilligence der Identifizierung des Akquisitionsobjekts beziehungsweise der Käufer und der Klärung des Verkaufs- beziehungsweise Kaufsinteresses. Sie dient neben der generellen Kauf- beziehungsweise Verkaufsentscheidung auch zur Festlegung des Verhaltens und der Forderungen in den folgenden Kauf- beziehungsweise Verkaufsverhandlungen. Sie kann sowohl vom Unternehmen selbst oder auch in deren Auftrag von einem spezialisierten Wirtschaftsprüfungsunternehmen übernommen werden.

Die Due Dilligence ist besonders im Bereich Venture Capital wichtig, da private Unternehmen keiner Publikationspflicht unterliegen und somit weniger Informationen vorliegen. Meist sind dies auch junge Unternehmen, welche sich in der Entwicklungsphase befinden und nicht auf eine lange Erfahrung in ihrem Stammgeschäft zurückblicken können. Dadurch existieren weniger Informationen und eine höherer Ungewissheit.

Die Due Dilligence nimmt einen Zeitraum von etwa drei bis sechs Monaten in Anspruch und ist meist in Phasen gegliedert, um den Informationsaufwand im Falle einer negativen Beurteilung zu reduzieren. So beginnt sie mit einer Grobanalyse (Screening) und geht bei positiver Beurteil in die Feinanalyse über. In dieser Phase werden auch intensive Gespräche mit dem Management und Besichtigungen vor Ort durchgeführt. Die Ergebnisse der Due Dilligence werden in einem abschließenden Bericht festgehalten.


10. Was ist eine LOC (Letter of Credit)oder eine BCL (payment authority)?

Das LOC ist ein Instrument des internationalen Zahlungsverkehrs. Es ist im wesentlichen die Verpflichtung einer Bank, dem Verkäufer einer Ware oder Dienstleistung für Rechnung ihres Auftraggebers einen bestimmten Betrag in der vereinbarten Währung zu zahlen, falls er innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die vorgeschriebenen Dokumente einreicht, die den erfolgten Versand der Ware oder die erbrachte Dienstleistung ausweisen. Sein Grundsatz lautet 'Zahlung gegen Dokumente'.

Es ist ein Zug-um-Zug-Geschäft. Als Dokumente kommen beispielsweise in Frage: Dokumente, welche die Verschiffung oder Versendung oder übernahme der Ware ausweisen (Verladedokumente, Seekonnossemente; Versicherungsdokumente; Handelsrechnungen; Konsulatsfakturen; Ursprungszertifikate; Gewichts- oder Qualitätszertifikate.

Ein Akkreditiv kann widerruflich oder unwiderruflich sein; fehlt eine eindeutige Angabe, dass das Akkreditiv unwiderruflich ist, gilt es als widerruflich. Das unwiderrufliche D. bildet den Normalfall im internationalen Handel; es gibt dem Verkäufer die Sicherheit, die eröffnende Bank bei rechtzeitiger Vorweisung akkreditivkonformer Dokumente die Zahlung leistet. Erfolgt die Auszahlung über eine Korrespondenzbank, kann die eröffnende Bank auf Weisung des Auftraggebers diese ersuchen, das unwiderrufliche Akkreditiv nicht nur zu avisieren, sondern auch zu bestätigen. Damit wird die Korrespondenzbank am Ort des Begünstigten selbst zur Vornahme der Auszahlung bei Vorlage akkreditivkonformer Dokumente verpflichtet (bestätigtes Akkreditiv).

Die für den D.-Verkehr massgebenden Bestimmungen wurden von der Internationalen Handelskammer in Paris in den "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive" (abk. ERA) zusammengefasst. Neue Fassung von 1983 in Kraft seit 1. Oktober 1984. Andere Bezeichnungen für D.: Dokumentarakkreditiv, Warenakkreditiv oder kurz Akkreditiv.

11. Was darf ich nicht inserieren?

Bestimmte Angebote und Gesuche, die gegen die AGB's von POKO-ONLINE verstoßen, werden nicht eingetragen. Angebote und Gesuche, die nicht der Thematik unseres Handelsportals entsprechen, werden nicht eingetragen.

12. Ich habe hier leider keine Antwort auf meine Frage gefunden. Wie kann ich Information bekommen?

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